- Schwägerschaft
- Schwä|ger|schaft 〈f. 20; unz.〉 Verwandtschaftsgrad des Schwagers, der Schwägerin
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Schwä|ger|schaft, die; -, -en <Pl. selten>:verwandtschaftliches Verhältnis eines Schwagers, einer Schwägerin zu jmdm.* * *
Schwägerschaft,Affinität, das Rechtsverhältnis der Ehegatten zu den Verwandten des anderen Ehegatten (§ 1 590 BGB). Ebenso wie bei der Verwandtschaft gibt es eine Schwägerschaft in gerader Linie und eine Schwägerschaft in der Seitenlinie; der Grad der Schwägerschaft entspricht ebenfalls dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe, die sie begründet hat, nicht aufgehoben. Verschwägert - im zweiten Grad in der Seitenlinie - sind z. B. der Mann mit dem Bruder seiner Frau (Schwager) oder - im ersten Grad in gerader Linie - mit den erstehelichen Kindern seiner Frau (Stiefkinder), die Eltern mit der Frau ihres Sohnes (Schwiegertochter). Keine Schwägerschaft im Rechtssinne ist die Schwippschwägerschaft (zwischen den Verwandten eines Ehegatten und denen des anderen). Anders als die Verwandtschaft begründet die Schwägerschaft keine Unterhaltspflicht und kein gesetzliches Erbrecht. Im Prozess bestehen Zeugnisverweigerungsrechte (§ 383 ZPO, § 52 StPO). - Die Behandlung der Schwägerschaft im österreichischen (§ 40 ABGB) und im schweizerischen (z. B. Art. 21 ZGB) Recht deckt sich im Wesentlichen mit den deutschen Vorschriften.* * *
Schwä|ger|schaft, die; -, -en <Pl. selten>: verwandtschaftlicher Grad eines Schwagers, einer Schwägerin zu jmdm.
Universal-Lexikon. 2012.